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Urheberrechtsänderung: Neuland für den VC
Dunkel Hell

Urheberrechtsänderung: Neuland für den VC

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  • Das digitale Zeitalter bringt mit all seinen Vorteilen auch zahlreiche Herausforderungen mit sich. Überall da, wo Informationen ausgetauscht werden, muss Gedankengut geschützt werden. Ein neues Gesetz wirft den VC über den Haufen.

Seit Beginn des Jahres schmückt ein gelbes Banner die Kopfzeile im Virtuellen Campus der Universität: „Ab 1. März 2018 tritt das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz in Kraft! Beachten Sie bitte die damit zusammenhängenden Änderungen in Bezug auf den Virtuellen Campus!“ Aber was bedeutet das eigentlich? Ein erster Klick auf den Link im Banner verrät die gröbsten Auswirkungen: Statt vollständiger Texte dürfen noch 15 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werkes in den VC hochgeladen werden oder besonders kurze Werke, die bis zu 25 Seiten umfassen. Artikel aus Fachzeitschriften können weiterhin hochgeladen werden, Zeitungsartikel jedoch nicht. Der Direktor der Universitätsbibliothek Bamberg, Fabian Franke, erläutert die Rahmenbedingungen und Hintergründe des neuen Urheberrechts. In der Vergangenheit waren die Regelungen nicht eindeutig.

Im alten Urheberrecht hieß es, nur kleine Teile dürfen in den VC eingestellt werden. Allerdings war nicht definiert, was kleine Teile sind. Oft kam es zu Klagen und Gerichtsprozessen.

Ein großer Streitpunkt war die Form der Vergütung. Die VG Wort, eine Verwertungsgesellschaft, die die Verantwortung für die urheberrechtlichen Befugnisse ihrer Mitglieder übernimmt, forderte ein kleinschrittiges Vergütungsverfahren. Dabei müsste jeder Dozierende für jeden im VC veröffentlichten Text ein Formular ausfüllen. Dadurch soll erfasst werden, wie viele Seiten für wie viele Teilnehmer über welchen Zeitraum zur Verfügung stehen. Dieser hohe Arbeitsaufwand würde die Lehraufträge massiv belasten. Dagegen wehrten sich die Universitäten und forderten ein Verfahren, bei dem die digitale Lehre handlungsfähig bleibt, ohne, dass Urheber darunter leiden.

Vor- und Nachteile

Der klare Vorteil der neuen Regelung ist laut Franke, dass es nun genaue Eingrenzungen gebe und die Abrechnung pauschal erfolge. Die Höhe der Vergütung ist noch nicht festgelegt. „Die Kultusministerkonferenz und die VG Wort verhandeln bisher ohne Ergebnis, aber die VG Wort wird sicherlich einen Aufschlag fordern“, vermutet der Bibliotheksdirektor. Auswirkungen für Studierende hat das neue Urheberrecht insofern, dass in Zukunft weniger Material im VC zur Verfügung stehen wird. Die im Urheberrecht formulierte Schrankenregelung ist so zu verstehen, dass vorerst keine weitere Erlaubnis zur kursinternen Dokumentennutzung eingeholt werden muss.

Das bedeutet

So dürfen nun zum Beispiel von einem 300-seitigen Buch bis zu 45 Seiten hochgeladen werden. Will man mehr als 15 Prozent eines Werkes oder einen Zeitungsartikel verwenden, so kann man dies immer noch bei den Verlagen anfragen. Es gibt zum Beispiel ein Übereinkommen der Universität mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. „Die FAZ hat uns die Nutzung von Artikeln explizit erlaubt, weil wir die Lizenzgebühren für das Archiv zahlen. Und natürlich darf auf die mehr als 500.000 von der Universitätsbibliothek lizensierten E‑Books verlinkt werden”, erklärt Franke.

Für Studierende gilt

Was im VC steht, darf uneingeschränkt genutzt werden, der Dozierende trägt die Verantwortung. Kommt es zu Verstößen, ist mit Schadensersatzforderungen zu rechnen. Auch offensichtliche Umgehungsversuche, wie zum Beispiel die Stückelung eines Gesamtwerkes in 15 Prozent-Portionen, sind unzulässig. Zeitungsartikel und zu lange Texte sollen nun im Nachhinein gelöscht werden. Franke räumt ein, dass die Kontrolle problematisch sei. Nur Kursteilnehmer können auf die Dateien zugreifen, weshalb man von Verwaltungsseite keine Aussage darüber treffen kann, ob die neuen Regeln eingehalten werden. Das Gesetz gilt zunächst bis zum 28. März 2023. Dann muss die neue Regierung entscheiden, wie es weitergeht.

Dieser Artikel erschien in unserer Print-Ausgabe vom 23. Mai 2018.

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