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Transcript of Records rechtswidrig

Transcript of Records rechtswidrig

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Viel wurde in den letzten Monaten an der Universität über das Transcript of Records gesprochen. Jetzt steht fest: in seiner derzeitigen Form ist es rechtswidrig. Dies geht aus einem Brief aus dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hervor, der dem Ottfried vorliegt. Aktuell sieht die Regelung an der Universität Bamberg vor, Studierenden, die in Lehrveranstaltungen ein gewisses Fehlzeitlimit überschreiten, den Eintrag der betreffenden Lehrveranstaltung im Transcript of Records zu verweigern. In §24, Absatz 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Fakultäten Geistes- und Kulturwissenschaften sowie Humanwissenschaften heißt es dazu im Wortlaut:

“Mit dem Zeugnis wird ein Transcript of Records ausgehändigt, das den absolvierten Studiengang, die Gesamtnote der Prüfung und die Gesamtsumme der erbrachten ECTSPunkte, die gegebenenfalls erreichten Fachnoten, die absolvierten Module einschließlich der Bachelor- oder Masterarbeit, deren Benotung und ECTS-Punktzahl sowie die dem Modul gemäß Modulhandbuch zugeordneten und datentechnisch erfassten Lehrveranstaltungen beinhaltet, die von der oder dem Studierenden freiwillig oder aufgrund einer gemäß Studien- und Fachprüfungsordnung bestehenden Anwesenheitspflicht regelmäßig besucht wurden. Lehrveranstaltungen eines Moduls werden nicht im Transcript of Records angegeben, wenn der Lehrveranstaltungstitel mit der Modulbezeichnung übereinstimmt. Eine Lehrveranstaltung gilt als regelmäßig besucht, sofern entschuldigte oder unentschuldigte Fehlzeiten nicht mehr als drei Unterrichtstermine bzw. nicht mehr als 20 % der Unterrichtszeit bei Blockveranstaltungen betragen.”

Diese Regelung wird vom Bayerischen Staatsministerium als rechtswidrig eingestuft.

In einem Brief von Dr. Ludwig Spaenle, dem bayerischen Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, an die Präsidentin des Bayerischen Landtages Barbara Stamm heißt es:

“Nach hiesiger Auffassung ist die unterschiedliche Gestaltung des Transcript of Records je nachdem, ob die Lehrveranstaltung regelmäßig besucht wurde oder nicht, durch die Universität Bamberg rechtswidrig. Die Universität Bamberg wird daher rechtsaufsichtlich aufgefordert werden, diese Praxis zu beenden.”

Der komplette Brief liegt dem Ottfried vor.

Der Studentische Konvent der Universität Bamberg weist auf seiner Facebook-Seite darauf hin, dass Einträge in das Transcript of Records in Zukunft gewährt werden müssen. Auch für bereits absolvierte Lehrveranstaltungen bestehe demnach ein Anspruch auf Nachtrag. Studierende, die Probleme mit der Eintragung haben, werden darum gebeten, ihre Dozierenden über den Sachverhalt aufzuklären und sich bei anhaltenden Problemen an die Fachschaften oder die Studierendenvertretung zu wenden.

Update

Die Universitätsleitung in Person von Vizepräsident Prof. Dr. Sebastian Kempgen hat inzwischen in einer Email an alle Studierenden und Lehrenden der Universität Bamberg auf die Meldung reagiert. Ein Schreiben des Staatsministerium zu dem Sachverhalt liege der Universität demnach noch nicht vor. Auch sei deshalb unklar, wie das Ministerium seine Entscheidung begründe und welche Forderungen bzw. Vorschläge zu einer tragfähigen Lösung es geben werde. Weiter heißt es in der Email:

“Unabhängig davon kann ich gerne wiederholen, [..] daß wir, wenn das Schreiben offiziell eingeht, uns sehr schnell und gründlich damit beschäftigen werden, daß wir selbstverständlich klare Anweisungen auch schnell umsetzen werden, daß wir an einer konsensualen Lösung selbst interessiert sind. Wo sich allerdings Gesprächsbedarf ergibt, werden wir zunächst auch Gespräche führen, um Lösungsvarianten zu besprechen. Wenn eine neue Lösung schon für das Sommersemester gelten kann, dann werden wir dies gerne in Angriff nehmen. Vor diesem Hintergrund muss ich allerdings deutlich machen, daß alles, was nicht wörtlich in dem bislang bekannt gewordenen Brief drinsteht, eigene Exegese ist, mit der man richtig oder falsch liegen kann. Inwieweit Regelungen z.B. rückwirkend gelten könnten, ist völlig offen.”

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