Satzung des Ottfried e.V.

Änderungsfassung vom 1. Februar 2021

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Ottfried e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Bamberg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein gibt Studierenden der Otto-Friedrich-Universität Bamberg die Möglichkeit, im Bereich der Publizistik berufsbildende Erfahrungen zu sammeln.
  2. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die ideelle, organisatorische und finanzielle Unterstützung publizistischer Projekte.
  3. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Geld- und Sachspenden
    3. Sonstiges.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verwirklicht den Vereinszweck unter anderem durch:
    1. Herausgabe von Publikationen
    2. Fortbildungen und Seminare
    3. fortlaufende Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Es gibt eine Unterteilung in aktive und fördernde Mitglieder.

§ 4a Aufnahme in den Verein

  1. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der Vorstand beschließt.
  2. Eine Ablehnung des Antrags kann unter Angabe von Gründen erfolgen. Wird der Antrag abgelehnt, so kann sich der Antragsteller mit einem neuen Gesuch an die nächste Mitgliederversammlung des Vereins wenden, welche mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

§ 4b Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt aus dem Verein. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
    2. durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser erfolgt durch den Vorstand
      a) bei wiederholten Verstößen gegen die Satzung
      b) bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags entsprechend des § 5 (Beitragsinkasso) der Beitragsordnung des Vereins
      c) bei Schädigung der Interessen und / oder des Ansehens des Vereins durch das Verhalten in der Öffentlichkeit.
      Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbescheid kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats beim Vorstand unter Angabe von Gründen schriftlich Widerspruch einlegen. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
    3. durch den Tod. In diesem Fall erlischt die Mitgliedschaft sofort.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Versammlungen und Arbeitskreisen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat Änderungen der persönlichen Angaben (Bankverbindung, E-Mail, Anschrift) schnellstmöglich dem Vorstand mitzuteilen und ist für deren Aktualität verantwortlich.
  3. Jedes Mitglied ist für die Erreichbarkeit der im Mitgliedsantrag angegebenen E-Mail-Adresse, sowie der Erreichbarkeit der gegebenenfalls vom Verein bereitgestellten E-Mail-Adresse verantwortlich.
  4. Aktive Mitglieder haben ferner ein Stimmrecht
    1. in der Mitgliederversammlung
    2. bei der Wahl des Vorstands
    3. bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    4. bei der Beschlussfassung über die Liquidation des Vereins.
  5. Fördernde Mitglieder haben
    1. ein Recht auf Mitwirkung in der Vereinsarbeit
    2. ein Recht auf Antragstellung in der Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitglieder verpflichten sich zur
    1. Anerkennung der Satzung
    2. Zahlung des Jahresbeitrags. Die Höhe des jeweiligen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann zu diesem Zweck eine Beitragsordnung erlassen.
    3. Informationsweiterleitung.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Der Verein besteht aus den folgenden Organen:
    1. Vorstand
    2. Mitgliederversammlung
    3. Arbeitskreise

§ 6a Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Herausgeber (Vorstandsvorsitzender)
    2. dem Finanz-Verantwortlichen (stellvertretender Vorstandsvorsitzender)
    3. dem Marketing-Verantwortlichen (stellvertretender Vorstandsvorsitzender)
    4. dem Online-Verantwortlichen (stellvertretender Vorstandsvorsitzender)
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein nach innen und außen allein zu vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu drei weitere Mitglieder des Vorstands bestimmen. Diese sind im Außenverhältnis nicht vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind sie jedoch stimmberechtigte Vorstandsmitglieder.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, bis zur Wahl eines neuen Vorstands oder bis zur Entlassung im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Grundsätzlich erfolgt die Wahl des Vorstands in offener Abstimmung. Die Art der Abstimmung liegt jedoch im Ermessen des Versammlungsleiters.
  6. Zum Mitglied des Vorstands ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen werden bei der Wahl nicht berücksichtigt.
  7. Die Wahl erfolgt als Einzelwahl.
  8. Erreicht keiner der Kandidaten für einen Vorstandsposten im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, muss zwischen den führenden Kandidaten eine Stichwahl durchgeführt werden.
  9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Außerdem können Vorstandsmitglieder mit zwei Dritteln der Stimmen einer Mitgliederversammlung ihres Amtes enthoben werden.
  10. Vorstandssitzungen können unter Berücksichtigung einer Ankündigungsfrist von einer Woche von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung anzukündigen.
  11. Über Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Protokollanten und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden muss. Eine Kopie der Niederschrift ist den Vorstandsmitgliedern zuzusenden.
  12. Für die Vorstandssitzungen kann als Alternative zu einer Präsenzversammlung eine entsprechende Plattform im Internet bereitgestellt werden, die den Versammlungsraum ersetzt.
  13. Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  14. Grundsätzlich fasst der Vorstand Beschlüsse durch offene Abstimmung. Eine elektronische Stimmabgabe ist möglich.
  15. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen:
    1. Die Führung der Geschäfte des Vereins
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    5. Ablage eines Rechenschaftsberichts und einer Rechnungsprüfung am Ende eines Geschäftsjahres.
  16. Der Vorstand darf für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung verabschieden und ändern, diese ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

§ 6b Die Mitgliederversammlung

  1. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
  2. Die Mitgliederversammlung wird unter Berücksichtigung einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe einer Tagesordnung durch den Vorstand einberufen und von diesem geleitet. Die Einladung erfolgt durch gewöhnlichen Brief oder E-Mail.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dieser Antrag ist in Textform durch gewöhnlichen Brief oder E-Mail beim Vorstand einzureichen. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, entscheiden die anwesenden Mitglieder.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Eine Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzusenden.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:
    1. Wahl bzw. Enthebung des Vorstands
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der Rechnungsprüfung
    3. zu Beginn des Geschäftsjahres die Beschlussfassung über das Rahmenprogramm des kommenden Jahres
    4. Beschlussfassung über Anträge
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Liquidation des Vereins
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (Ausnahme: Liquidation, vgl. § 8).
  7. Für die Mitgliederversammlung kann als Alternative zu einer Präsenzversammlung eine entsprechende Plattform im Internet bereitgestellt werden, die den Versammlungsraum ersetzt. In diese können sich die Mitglieder über Zugangsdaten einwählen und abstimmen.
  8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind ein Versammlungsleiter und ein Protokollant durch offene Abstimmung zu bestimmen.
  9. Grundsätzlich fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse durch offene Abstimmung. Die Art der Abstimmung liegt jedoch im Ermessen des Versammlungsleiters. Eine elektronische Stimmabgabe ist möglich.
  10. Ein Mitglied kann beim Versammlungsleiter einen Antrag auf geheime Abstimmung stellen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6c Arbeitskreise

  1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks können vom Vorstand und der Mitgliederversammlung Arbeitskreise eingerichtet werden. Diese werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung berufen.
  2. Die Mitgliederversammlung erlässt für die Arbeitskreise eine gesonderte Geschäftsordnung.
  3. Aus der Mitte des Arbeitskreises wird mindestens ein Leiter bestimmt, der dem Vorstand beratend zur Seite steht.
  4. Zu den Aufgaben von Arbeitskreisen gehören die folgenden:
    1. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    2. Ausarbeitung, Durchführung und Nachbereitung verschiedener Projekte

§ 7 Satzungsänderung oder Satzungsneufassung

  1. Wird von den Mitgliedern des Vereins eine Änderung oder Neufassung der Satzung gewünscht, so ist hierzu die Bildung eines Arbeitskreises erforderlich, der sich mit der Ausarbeitung eines Änderungs- oder Neufassungsvorschlags befasst.
  2. Der Beschluss über die Satzungsänderung oder -neufassung obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 8 Liquidation

  1. Bei Wunsch nach Auflösung des Vereins ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer Ankündigungsfrist von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder zu laden sind.
  2. Die Mitgliederversammlung zum Beschluss der Auflösung des Vereins ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der aktiven Mitglieder anwesend sind. Eine Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn dies mit Votum von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder geschieht.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Herausgeber (Vorstandsvorsitzender) und der Finanz-Verantwortliche (stellvertretender Vorstandsvorsitzender) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 9 Vermögensbindung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Verein Reporter ohne Grenzen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg in Kraft.