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Stellungnahme der ZAB
Dunkel Hell

Stellungnahme der ZAB

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Sehr geehrter Herr Viertmann,

vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen folgende Sprecherauskunft geben:

Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die auch keine EU-Bürger sind, dürfen nach Deutschland grundsätzlich nur mit einem entsprechenden Visum einreisen. Dieses wird vor der Einreise zu einem bestimmten Zweck erteilt wird (z.B. Tourismus, Arbeit, etc.).

Menschen, die nach Deutschland kommen, weil sie um die Zuerkennung eines Schutzstatus bitten, dürfen sich in Deutschland aufhalten, damit geprüft werden kann, ob sie schutzbedürftig sind. Nur ausnahmsweise dürfen sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Diese Regelung dient dazu, eine Umgehung des beschriebenen Verfahrens zur Erlangung eines Arbeitsvisums zu verhindern.

Asyl ist in Deutschland ein von der Verfassung geschütztes Recht (vgl. Art. 16a Grundgesetz ‑GG). Menschen, die aus anderen Teilen der Welt vor Gewalt, Krieg und Terror fliehen, sollen hierzulande Schutz finden. Über die im Rahmen eines Asylverfahrens geltend gemachte Schutzbedürftigkeit entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Maßstab ist das Einzelschicksal bezogen auf die Gefährdungslage im jeweiligen Herkunftsland. Wirtschaftliche Nöte, die Integrationsleistung der Menschen oder auch die Interessen der Wirtschaft finden im Rahmen des Asylverfahrens keine Berücksichtigung, vgl. Art. 16a Abs. 1 GG.

Wenn die Menschen keinen Schutzstatus – denkbar sind Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot — zuerkannt bekommen, wird der Asylantrag abgelehnt. Die Menschen müssen dann in ihr Herkunftsland zurückkehren. Hierfür werden vom BAMF Fristen zur freiwilligen Ausreise gesetzt.

Ab hier greift die Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Deren Aufgabe ist es, die Rückführung derjenigen Asylsuchenden ins Herkunftsland zu organisieren, deren Asylantrag vollziehbar abgelehnt wurde. Dies kann entweder im Rahmen einer freiwilligen Ausreise (möglicherweise unter Gewährung öffentlicher Fördergelder) oder im Wege einer Abschiebung geschehen. Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit, eine Rückführung vorübergehend auszusetzen und eine Duldung zu erteilen, wenn Rückführungshindernisse vorliegen, die bei der Entscheidung des Bundesamtes nicht berücksichtigt werden konnten. So kann sich etwa ausnahmsweise die Möglichkeit zum Verbleib in Deutschland über die sog. “3+2‑Regelung” ergeben. Die reine Erwerbstätigkeit, die keine Berufsausbildung darstellt, vermittelt allerdings kein Bleiberecht.

Natürlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen eines Visumsverfahrens einen Antrag auf Erteilung eines Visums (z.B. zum Zweck der Erwerbstätigkeit) zu stellen. Dieses Verfahren kann aber nicht innerhalb Deutschlands bzw. von Deutschland aus betrieben werden, sondern nur aus dem Heimatland. Im Rahmen des Verfahrens auf die Erteilung eines solchen Visums können dann z.B. auch die Interessen der deutschen Wirtschaft und die Sprachkenntnisse berücksichtigt werden.

Für Menschen aus Afghanistan gelten dieselben Regeln. Aufgrund der Sicherheitslage werden aktuell aber grundsätzlich keine Rückführungen nach Afghanistan durchgeführt (Ausnahmen gelten u.a. für Straftäter). Die zuständigen Bundesbehörden prüfen gegenwärtig, wie die Sicherheitslage in Afghanistan zu bewerten ist. Von dieser Neubewertung wird abhängen, welche Bleibeperspektive afghanische Staatsangehörige zukünftig haben werden.

Viele Grüße

Oliver Hempfling

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